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Ausbildungsförderung für Studierende im Ausland (BAföG) beantragen
Sie möchten im Ausland studieren oder ein Praktikum machen? Dafür können Sie eine Ausbildungsförderung erhalten.
Höhe
- Die Beträge sind genauso hoch wie bei der Förderung eines Inlandsstudiums.
- Zuschläge gibt es für:
- Studiengebühren: bis zu 4.600 Euro für maximal ein Jahr
- Reisekosten:
- bei Studierenden innerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt, je Fahrt 250 Euro
- bei Studierenden außerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt, je Fahrt 500 Euro
- eventuelle Zusatzkosten der Krankenversicherung
- höhere Lebenshaltungskosten bei Studierenden außerhalb der EU und der Schweiz: je nach Land ab 30,00 Euro monatlich
Kinderbetreuungszuschlag
- Für jedes Kind 130 Euro
Förderungsart
- Zuschlag für die Studiengebühren: Zuschuss
- Die darüber hinaus gewährte Förderung und die übrigen Zuschläge: je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen.
- Kinderbetreuungszuschuschlag: Zuschuss
Zuschüsse müssen Sie nicht zurückzahlen.
Dauer
Für ein Studium an einer ausländischen Hochschule
- innerhalb der EU: bis zum Abschluss
- außerhalb der EU oder der Schweiz: bis zu einem Jahr, in Ausnahmefällen bei einer Hochschulausbildung länger
Zuständigkeit
Je nach Zielland: besondere Ämter für Ausbildungsförderung für die BAföG-Auslandsförderung
Hinweis: Im Verzeichnis der Ämter für Ausbildungsförderung auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung können Sie die zuständige Stelle finden. Auch beim Akademischen Auslandsamt an Ihrer Hochschule können Sie die zuständige Stelle erfragen.
Voraussetzungen
Für ein Auslandsstudium:
- Die Voraussetzungen für die Förderung eines Inlandsstudiums sind erfüllt
- ständiger Wohnsitz in Deutschland
- Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte mit einer in Deutschland gelegenen Hochschule
- bei der Ausbildung im Ausland handelt es sich um ein Vollzeitstudium
- die Ausbildung dauert mindestens sechs Monate oder ein Semester. Findet die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Dieser 12-Wochen-Zeitraum darf sich nicht aus einzelnen Auslandsaufenthalten zusammensetzen.
Für ein Auslandspraktikum:
- Das Auslandspraktikum steht im Zusammenhang mit dem Besuch einer in Deutschland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule.
- Das Praktikum ist für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in den Ausbildungsbestimmungen geregelt.
- Die vorgeschriebene Dauer beträgt mindestens zwölf Wochen.
- Das Auslandspraktikum ist nach dem Ausbildungsstand förderlich.
- Die Ausbildungsstätte beziehungsweise die zuständige Prüfungsstelle erkennt an, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.
Unterlagen
- Unterlagen wie beim Antrag auf Inlandsförderung
- zusätzlich Formblatt 6
- Nachweis über:
- Immatrikulation
- Studienplatz an der Hochschule im Ausland
- Reisekosten
- Krankenversicherung
- Studiengebühren
Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.
Ablauf
Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Verwenden Sie dazu die entsprechenden Formblätter und nutzen Sie den Antragsassistenten. Zur Fristwahrung genügt ein formloser Antrag.
Die ausgefüllten Formblätter können Sie persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken.
Sie können den Antrag auch online stellen.
Die in Baden-Württemberg für BAföG-Auslandsförderung zuständigen Studierendenwerke Heidelberg und Tübingen-Hohenheim bieten auf Ihren Homepages auch die Möglichkeit an, die Formblätter online auszufüllen. Die dort hinterlegten Plausibilitätsprüfungen und Hinweise auf beizufügende Nachweise helfen Ihnen, den Antrag möglichst vollständig einzureichen.
Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung in Form eines Bewilligungsbescheids. Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto.
Während der Auslandsausbildung haben Sie keinen Anspruch auf Inlandsförderung. Sie müssen dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung daher mitteilen, dass Sie eine Auslandsausbildung aufnehmen.
Frist
Reichen Sie den Antrag möglichst früh ein, spätestens sechs Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes.
Die Förderung beginnt
- mit Aufnahme der Ausbildung beziehungsweise des Praktikums im Ausland oder
- ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
Verwandte Themen
- Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen
- Änderung persönlicher Daten der Hochschule mitteilen
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- Frühförderung für Kinder im Vorschulalter wahrnehmen
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- Studienkredit der KfW beantragen
- Studienplatz - Beurlaubung beantragen
- Studienplatz - einschreiben (Immatrikulation)
- Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben
- Studienplatz ohne Zulassungsbeschränkung - sich bewerben
- Übergangsgeld beantragen
- Visum für Studierende beantragen
- Wahlschein beantragen
- Wohngeld beantragen
- Wohnraumförderung - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 08.09.2017 freigegeben.
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