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Wohngeld und Wohnberechtigungsschein
Wohngeld
Wohngeld können Sie als Mieterin oder Mieter beziehungsweise Eigentümerin oder Eigentümer selbst genutzten Wohnraumes in Form eines Mietzuschusses oder Lastenzuschusses erhalten. Beziehen Sie laufende Wohngeldleistungen, haben Sie im Falle eines Umzuges Folgendes zu beachten:
- Sie sind verpflichtet, die Wohngeldbehörde unverzüglich über Ihren Umzug zu informieren. Zu viel ausgezahltes Wohngeld muss zurückgezahlt werden.
- Ihr Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung entfällt. Für den neuen Wohnraum sollten Sie sofort einen neuen Antrag stellen, damit Sie übergangslos Wohngeld erhalten können
Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein ist Voraussetzung für den Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialmietwohnung). Er verleiht seinem Inhaber oder seiner Inhaberin aber keinen Anspruch auf Bezug einer solchen Wohnung. Die Gültigkeit eines erteilten Wohnberechtigungsscheins wird auf maximal ein Jahr begrenzt. Wird eine Sozialmietwohnung erst nach Ablauf dieser Geltungsdauer bezogen, muss zuvor ein neuer Wohnberechtigungsschein erteilt werden.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 09.07.2015 freigegeben.
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