Dienstleistungen: Fichtenberg

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

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  • Telefonnummer
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Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

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Lohnsteuerermäßigung beantragen

Manche Ausgaben können Ihre Einkommensteuer mindern. Das Finanzamt berücksichtigt sie nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bei der Einkommensteuerveranlagung.

Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, können Sie vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bilden lassen.

Hinweis: Durch diese Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.

Für folgende Aufwendungen kommt ein Freibetrag in Betracht:

  • Werbungskosten aus der Arbeitnehmertätigkeit, wenn diese den Pauschbetrag von 1.230 Euro überschreiten, beispielweise:
    • Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung)
    • Reisekosten (z. B. Fahrt-, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit), soweit diese nicht von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden
    • Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale)
  • Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, z. B.:
    • Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, an Lebenspartner nach einer Auflösung der Lebenspartnerschaft oder den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner
    • unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen sowie Ausgleichsleistungen zur Ver meidung eines Versorgungsausgleichs und Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
    • gezahlte Kirchensteuer in bestimmten Fällen
    • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 Euro im Jahr
    • nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, das zum Haushalt gehört
  • Außergewöhnliche Belastungen, z. B.:
    • Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes in der Berufsausbildung
    • Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige
    • Behinderten-Pauschbetrag
  • Sonstige Freibeträge, z. B. negative Einkünfte aus:
    • Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
    • Verluste aus einem vermieteten Objekt (Sie können den Freibetrag erstmals in dem Kalenderjahr berücksichtigen lassen, der auf die Anschaffung oder Fertigstellung des vermieteten Objekts folgt.)
  • in Ausnahmefällen: Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Wenn ein Freibetrag als ELStAM gebildet wurde, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen, wenn Sie eine bestimmte Arbeitslohngrenze überschritten haben.

Die Arbeitslohngrenze errechnet sich als Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten/Lebenspartnern werden der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt. Das Bundesministerium der Finanzen wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de die neuen Arbeitslohngrenzen für die einzelnen Kalenderjahre bereitstellen.

Ein Pflichtveranlagungsgrund liegt auch dann nicht vor, wenn der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen berücksichtigt worden ist.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Lohnsteuerermäßigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Beantragen Sie erstmals beim Finanzamt einen Freibetrag für das Kalenderjahr 2024 oder möchten Sie einen im Verhältnis zum Kalenderjahr 2023 erhöhten Freibetrag haben, verwenden Sie das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und die entsprechenden Anlagen.
  • Beantragen Sie 2024 höchstens den Freibetrag, der schon für das Kalenderjahr 2023 ermittelt wurde, verwenden Sie den nur den Hauptvordruck.

Zur Beantragung eines Freibetrages steht Ihnen neben dem Hauptvordruck verschiedene Anlagen zur Verfügung:

  • Anlage Werbungskosten
  • Anlage Kinder
  • Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen
  • Anlage Hauhaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen

Sie können einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auch elektonisch unter Mein ELSTER beantragen, wenn Sie dort registriert sind.

Sie können einen Freibetrag für zwei Kalenderjahre beantragen. Ändern sich die Verhältnisse für den Freibetrag zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, das dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.

Hinweis: Ein Faktor bei der Steuerklasse IV kann nun ebenfalls für zwei Jahre berücksichtigt werden.

Fristen

für das laufende Kalenderjahr: bis zum 30. November

Unterlagen

Je nach Antragsgrund können zusätzliche Nachweise für die Aufwendungen oder gesonderte Erläuterungen erforderlich sein.

Kosten

Keine

Sonstiges

Nutzen Sie zum Ausfüllen der Formulare die Anleitung.

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz:

  • § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
  • § 10 Sonderausgaben
  • § 33 Außergewöhnliche Belastungen
  • § 39 Lohnsteuer
  • § 39a Freibeträge
  • § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben

Freigabevermerk

11.12.2023; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee