Fichtenberg (Druckversion)

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 14.08.2018

Das Landratsamt Schwäbisch Hall als untere Wasserbehörde erlässt hiermit aufgrund von § 21 Absatz 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg folgende

Allgemeinverfügung

1. Der Gemeingebrauch gemäß § 20 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) wird hiermit wie folgt eingeschränkt:

• Die Entnahme von Wasser aus sämtlichen oberirdischen Gewässern im gesamten Landkreis Schwäbisch Hall zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und ähnlichen unschädlichen Verrichtungen sowie in geringen Mengen für die Landwirt- und Forstwirtschaft und den Gartenbau (Gemeingebrauch) wird hiermit bis auf weiteres untersagt.

• Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahmeerlaubnis erteilen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen ist.

• Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.

• Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt zu-nächst bis 15. September 2018.

Hinweis: Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Schwäb. Hall, Bau- und Umweltamt, Münzstraße 1 74523 Schwäbisch Hall, Zimmer 386 im Nebengebäude Blendstatt und auf der Internetseite des Landkreises Schwäbisch Hall (https://www.lrasha.de/de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/) eingesehen werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einer Geldbuße geahndet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Schwäbisch Hall, mit Sitz in 74523 Schwäbisch Hall, erhoben werden.

Wegen des Sofortvollzugs entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs.

http://www.fichtenberg.de//rathaus-gemeinderat/rathaus-aktuell