Dienstleistungen: Fichtenberg

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Vor Abschluss der Terminbuchung wird der Buchende auf die Geltung dieser cituro Datenschutzbestimmung hingewiesen und stimmt anschließend mit dem Abschluss der Buchung der Verarbeitung seiner Daten gemäß der vorliegenden Datenschutzbestimmung als betroffene Person zu.

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

  • Anrede
  • Vorname und Nachname
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

Essentiell

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigen

Schwerbehinderte Menschen haben einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung.

Sie als Arbeitgeber benötigen vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes.

Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt er nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf beenden möchten.

Verfahrensablauf

Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch beantragen.

Bei elektronischer Antragstellung müssen Sie die Daten aus Gründen des Datenschutzes verschlüsselt an das Integrationsamt übermitteln. Nutzen Sie dafür die Online-Formulare auf der Homepage des KVJS.

Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt und hört dazu den schwerbehinderten Menschen an. Es holt die Stellungnahmen des Betriebs- Personalrats bzw. der Mitarbeitervertretung und der Schwerbehindertenvertretung ein. Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt zusätzlich seinen Technischen Beratungsdienst, den Arbeitsmediziner oder Fachleute der berufsbegleitenden Betreuung ein. Eine Kündigung die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.

Das Integrationsamt muss umfassend und erschöpfend aufklären. So kann es zum Beispiel auch Zeugen anhören.

Das Integrationsamt prüft die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe und sucht nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies kann beispielweise möglich sein durch

  • eine behinderungsgerechte Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder
  • Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.

Das Integrationsamt versucht in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieser Aufgabe kann es gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten nachkommen.

Fristen

Bei Zustimmung des Integrationsamtes kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erfolgen. Bei Fristversäumnis ist die Zustimmung zur Kündigung erneut zu beantragen

Bei einer außerordentlichen (z.B. fristlose) Kündigung: Sie müssen diese innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis des Kündigungsgrundes beim Integrationsamt beantragen. Stimmt das Integrationsamt zu, müssen Sie sofort kündigen.

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

je nach Ermittlungsaufwand

Die Entscheidung soll möglichst innerhalb eines Monats ab Antragseingang erfolgen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss das Integrationsamt über einen Antrag auf Zustimmung innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Trifft es innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)

  • §§ 168 - 175 Kündigungsschutz

Zuständigkeit

Das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg, das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist

Vertiefende Informationen

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee