Dienstleistungen: Fichtenberg

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

  • Anrede
  • Vorname und Nachname
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Hauptbereich

Verwendung des Landeswappens - Genehmigung beantragen

Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es gibt es als großes und als kleines Landeswappen.

Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Den Schild halten ein goldener Hirsch und ein goldener Greif, die rot bewehrt sind.

Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone).

Nur die im Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg abschließend aufgeführten Behörden und Institutionen dürfen die Landeswappen ohne Genehmigung umfassend und dauerhaft führen.

Das große Landeswappen führen

  • der Landtag, die Fraktionen und die Abgeordneten,
  • die Regierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel,
  • der Verfassungsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,
  • der Rechnungshof,
  • die Regierungspräsidien,
  • die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie
  • die von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragte Personen.

Alle übrigen Landesbehörden und Gerichte sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen.

Im Übrigen benötigen Sie für jede Verwendung des Landeswappens und der Landesdienstflagge (Landesflagge mit Abbildung des Landeswappens) eine Genehmigung des Innenministeriums.

Genehmigungsfrei darf das Landeswappen nur verwendet werden

  • für Zwecke der Medienberichterstattung, des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung,
  • für kulturelle Projekte unter Beteiligung des Landes,
  • für künstlerische oder heraldisch-wissenschaftliche Zwecke oder
  • im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben, um auf die Förderung hinzuweisen.

Hinweis: Auch eine Verwendung von Teilen des Landeswappens oder des Landeswappens in abgewandelter oder stilisierter Form kann ohne Zustimmung des Innenministeriums unzulässig sein.

Achtung: Die unerlaubte Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens sowie die Verwendung eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Zeichens stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Die Landesflagge mit den Landesfarben, die aus einem oberen schwarzen und einem unteren goldfarbenen Querstreifen bestehen, kann ohne Abbildung des Landeswappens hingegen genehmigungsfrei verwendet werden, um beispielsweise einen Bezug zu oder die Verbundenheit mit Baden-Württemberg zum Ausdruck zu bringen.

Verfahrensablauf

Sie können die Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens formlos beantragen.
Das Innenministerium bittet um schriftliche Anträge.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Innenministerium Baden-Württemberg

Freigabevermerk

28.07.2022 Innenministerium Baden-Württemberg

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee