Dienstleistungen: Fichtenberg

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

  • Anrede
  • Vorname und Nachname
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

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Übergangsgeld beantragen

Übergangsgeld können Sie beantragen, wenn Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B. Umschulung, oder an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen.

Hinweis: Während einer medizinischen Rehabilitation können Sie Anspruch haben auf

  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld oder
  • Verletztengeld

Das hängt davon ab, wer die Kosten der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme übernimmt. In diesen Fällen erhalten Sie kein Übergangsgeld.

Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes

Um die Höhe des Übergangsgeldes bestimmen zu können, wird zunächst die Berechnungsgrundlage ermittelt.

Das Übergangsgeld berechnet sich für

  • versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gleichen Weise wie das Krankengeld, aus 80 Prozent des zuletzt vor Beginn der Maßnahme beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgelts
  • pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte aus 80 Prozent des Einkommens, das der Beitragszahlung vor Beginn der Leistung zur Teilhabe bzw. der Arbeitsunfähigkeit entspricht.

Höhe des Übergangsgeldes

Das Übergangsgeld beträgt bei Personen, die an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen:

  • 68 Prozent der Berechnungsgrundlage
  • 75 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn
    • Sie mindestens ein Kind haben, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder ein Stiefkind, in Ihren Haushalt aufgenommen haben, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder wenn
    • Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner, der oder die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht arbeiten kann, weil sie oder er Sie pflegt oder selbst pflegebedürftig ist. In diesem Fall darf kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bestehen.

Bei Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Berechnungsgrundlage darf einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt, das Sie ohne Ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten erzielen können. In bestimmten Fällen wird das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet.

Bei Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme

Erhalten Sie Übergangsgeld und gleichzeitig Lohn beziehungsweise Gehalt? Oder erzielen Sie zusätzlich zum Übergangsgeld ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit? Diese Einkünfte werden unter bestimmten Voraussetzungen auf das Übergangsgeld angerechnet.

Laufendes Übergangsgeld wird an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Das Übergangsgeld wird während der Teilnahme an der Maßnahme gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es auch zwischen zwei Maßnahmen oder im Anschluss daran gewährt.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich vorab an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder nutzen Sie das kostenlose Servicetelefon unter 0800 1000 480 24. Darüber hinaus können Sie sich auch an eine der Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation wenden.

Beantragen Sie das Übergangsgeld schriftlich bei der zuständigen Stelle. Bei einer medizinischen Rehabilitation liegen Formulare für die Berechnung des Übergangsgeldes dem Bewilligungsbescheid bei.

Reichen Sie auch Ihre Einkommensnachweise bei der zuständigen Stelle ein. Geben Sie dabei auch Ihr Konto an, auf das das Geld überwiesen werden soll.

Die zuständige Stelle errechnet die Höhe des Ihnen zustehenden Übergangsgeldes und überweist es.

Unterlagen

  • Einkommensnachweise
  • Bescheid über die Genehmigung der Maßnahme, an der Sie teilnehmen

Hinweis: Da im Einzelfall weitere Unterlagen nötig sein können, wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Rehabilitationsträger beziehungsweise an Ihren dortigen Berater, Ihre dortige Beraterin, Ihren Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin.

Zuständigkeit

der Rehabilitationsträger, der die Maßnahme finanziert:

  • die Agentur für Arbeit
  • der Rentenversicherungsträger

Hinweis: Ist der Rehabilitationsträger, bei dem Sie den Antrag eingereicht haben, nicht zuständig, ist er verpflichtet, die Zuständigkeit so schnell wie möglich zu klären und Ihren Antrag weiterzuleiten. Wenn Sie nicht wissen, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, können Sie sich auch an die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg wenden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg und die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit haben dessen ausführliche Fassung am 27.10.2016 freigegeben.

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee