Lebenslagen -Service LRA und BW: Fichtenberg

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Vor Abschluss der Terminbuchung wird der Buchende auf die Geltung dieser cituro Datenschutzbestimmung hingewiesen und stimmt anschließend mit dem Abschluss der Buchung der Verarbeitung seiner Daten gemäß der vorliegenden Datenschutzbestimmung als betroffene Person zu.

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

  • Anrede
  • Vorname und Nachname
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

Essentiell

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Hauptbereich

Urlaubsansprüche

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist abhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Für ein Jahr beträgt er bei einer Sechstagewoche 24 Werktage. Bei einer Fünftagewoche beträgt er hingegen nur 20 Werktage und bei einer 3 Tagewoche nur 12 Tage. Die Berechnungsformel lautet also (24 / 6) x Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Wie viele Stunden pro Tag gearbeitet wird, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Dies ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts jedoch von Bedeutung.

In Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können höhere Urlaubsansprüche vereinbart werden. Vertragliche Vereinbarungen oder Änderungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind nur zulässig, wenn der Mindesturlaubsanspruch gewahrt bleibt. Die Dauer beziehungsweise Anzahl der Tage kann im Arbeitsvertrag geregelt sein.

Sonderregeln gelten vor allem für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren
    Die Dauer des Urlaubes richtet sich nach dem Alter und beträgt für Jugendliche
    • unter 16 Jahren: mindestens 30 Werktage
    • unter 17 Jahren: mindestens 27 Werktage
    • unter 18 Jahren: mindestens 25 Werktage
  • schwangere Beschäftigte
    Für die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten. Hat die Beschäftigte ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Elternzeit oder Pflegezeit
    Für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Elternzeit nimmt oder zur Pflege freigestellt wird, kann der Urlaub um 1/12 verkürzt werden.
  • schwerbehinderte Menschen
    Sie haben einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.
  • Zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber von der Rechtsprechung anerkannt ist auch, dass der Urlaubsanspruch gekürzt werden darf, wenn wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet wird, oder auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

Keine Sonderregelungen gelten für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auch deren gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch berechnet sich anhand der üblicherweise geleisteten Arbeitstage pro Woche und ist unabhängig von der vereinbarten Stundenanzahl. Arbeitet die teilzeitbeschäftigte Person an allen Arbeitstagen der Woche, hat sie Anspruch auf ebenso viele Tage Urlaub wie eine vollzeitbeschäftigte Person. Arbeitet sie nicht an allen Arbeitstagen der Woche, wird der Mindesturlaubsanspruch im gleichen Umfang gekürzt, wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber einer Vollzeitkraft vermindert ist.

Hinweis: Der Urlaub soll der Erholung dienen. Daher ist es nicht erlaubt, während des Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die dem Urlaubszweck widerspricht.

Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, den Urlaub festzulegen. Dabei müssen Sie die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Üblicherweise stellen sie rechtzeitig einen Urlaubsantrag, über den Sie entscheiden.

Einen Urlaubswunsch dürfen Sie nur aus zwei Gründen ablehnen:

  • wenn dringende betriebliche Gründe eine Abwesenheit nicht zulassen (z.B. Vertretungsmöglichkeiten, Auftragslage oder Betriebsablauf) oder
  • wenn die Urlaubswünsche einer Kollegin oder eines Kollegen aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben (z.B. der Urlaubswunsch von Eltern mit einem schulpflichtigen Kind beziehungsweise mit schulpflichtigen Kindern nach Urlaub in der Schulferienzeit)

Sie können auch für einen bestimmten Zeitraum Betriebsferien oder eine Urlaubssperre festlegen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze ein Mitbestimmungsrecht.

Der Urlaub ist bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig zu nehmen. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe der beschäftigten Person es erfordern.

Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, die dazu führt, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte, erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise bis zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.

Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann, müssen Sie abgelten. Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er unterfällt nicht den Fristen wie der Urlaubsanspruch. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt er nicht wie der Urlaubsanspruch nach 15 Monaten. Sofern arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen greifen, wird er jedoch von diesen Fristen erfasst und muss innerhalb der vereinbarten Fristen geltend gemacht werden.

Die Höhe des Urlaubsentgelts und des Abgeltungsanspruchs richten sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt beziehungsweise dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Vergütungen für echte Überstunden werden nicht berücksichtigt. Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen.

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während des Urlaubs, werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

23.10.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee