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Gutachterausschuss
Der Gutachterausschuss Limpurger Land-Bühlertal ist seit 01. Januar 2020 das unabhängige Sachverständigengremium für die Städte Gaildorf, Ilshofen und Vellberg sowie für die Gemeinden Mainhardt, Obersontheim, Oberrot, Bühlertann, Untermünkheim, Fichtenberg, Sulzbach-Laufen, Braunsbach, Bühlerzell und Wolpertshausen.
Zu den Aufgaben des Gutachterausschusses gehören die Erstellung von Gutachten über den Verkehrs- bzw. Marktwert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken. Außerdem ist der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und die Führung der Kaufpreissammlung nach § 193 BauGB zuständig. Diese bildet die Basis für Verkehrswertgutachten, den Grundstücksmarktbericht und für Auskünfte an Sachverständige und Behörden.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei der Stadt Gaildorf angesiedelt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Gaildorf unter
https://www.gaildorf.de/de/Bauen-Wohnen/Gutachterausschuss
Bodenrichtwerte
Der Gutachterausschuss Limpurger Land – Bühlertal ist nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Gutachterausschussverordnung (GuAVO) verpflichtet, regelmäßig den durchschnittlichen Wert der Grundstücke im Stadtgebiet (Bodenrichtwert) zu ermitteln. Dabei wird nach der Art der Grundstücksnutzung (z. B. Nutzung als Wohnhausgrundstück, landwirtschaftliches Grundstück usw.) und nach der Lage des Grundstücks (Stadtzentrum, Grundstück in einem Teilort, Aussiedlerhof) unterschieden.
Um eine Grundlage für diese Bewertung zu erhalten, führt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die sogenannte Kaufpreissammlung, in die alle im Stadtgebiet abgewickelten Grundstücksgeschäfte Eingang finden.
Der für ein konkretes Grundstück gültige Bodenpreis kann – aufgrund von grundstücksspezifischen Besonderheiten in den wertbestimmenden Eigenschaften und der baurechtlichen Nutzbarkeit wie z. B. Bebauung, Grundstückszuschnitt, Geländezuschnitt und Geländeneigung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße, Nutzungsmöglichkeit usw. – unter Umständen erheblich vom Bodenrichtwert abweichen und durch künftige Entwicklungs- oder Strukturmaßnahmen sowohl nach unten als auch nach oben beeinflusst werden.
In bebauten Gebieten wird unterstellt, dass das lagetypische Grundstück unbebaut ist. Das bedeutet, dass an den angegebenen Werten in den bebauten Gebieten kein Abschlag wegen Bebauung angebracht wird.
Erläuterungen zu der Grundlage der Bodenrichtwerte
- Bodenrichtwerte beziehen sich auf unbebaute, voll erschlossene Baugrundstücke
- Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke mit im Wesentlichen gleichen Nutzungsverhältnissen
- Altlasten und Auswirkungen des Denkmalschutzes sind in den Bodenwerten unberücksichtigt
- Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung und können im Einzelfall eine sachkundige Wertermittlung nicht ersetzen
- Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung und den Baugenehmigungsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten noch aus der Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen abgeleitet werden
Jedermann kann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Limpurger Land - Bühlertal Auskunft über die aktuellen Bodenrichtwerte erhalten.
Bodenrichtwertinformationssystem (BORIS)
Die Bodenrichtwerte zu den Stichtagen 01.01.2022 (Bodenrichtwerte für die Grundsteuer B) und 01.01.2023 können über BORIS-BW, dem Veröffentlichungsportal für Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg abgerufen werden. Hier kann nach Flurstück, Adresse oder Ort gesucht werden. Unter diesem Link gelangen Sie direkt zu BORIS-BW.
Bodenrichtwerte 2022
Bodenrichtwerte:
Grundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sind die bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingegangenen und auswertbaren Kaufverträge.
Bei den Bodenrichtwerten handelt es sich um durchschnittliche Lagewerte. Die Preise für einzelne Baugrundstücke können je nach Lage und Bebaubarkeit von diesen Werten nach oben oder unten abweichen.
Die Bodenrichtwerte dienen als wichtige Information für alle interessierten Bürger*innen, freie Sachverständige, Banken, Versicherungen, Finanzämter sowie Notariate und sollen die Transparenz des Grundstücksmarkts sicherstellen.
Bodenrichtwerte für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer:
Die aktuell für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer erforderlichen Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 können über Boris BW – gutachterausschuesse-bw.de eingesehen werden.
In seiner Sitzung am 01.09.2022 hat der Gutachterausschuss der Gemeinde Fichtenberg gemäß § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuches (BauGB) die Bodenrichtwerte für die Gemeinde Fichtenberg zum 01. Januar 2022 wie folgt festgelegt: