Dienstleistungen: Fichtenberg

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

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Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

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Hauptbereich

Krebsfrüherkennungsuntersuchung wahrnehmen

Gesetzlich Versicherte haben ab einem gewissen Alter einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

Gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen für Frauen

  • im Alter von 20 bis 34 Jahren: jährliche Genitalbereichsuntersuchung
    • gezielte Befragung (z.B. Fragen nach Blutungsstörungen, Ausfluss)
    • Inspektion des Gebärmuttermundes
    • Krebsabstrich und zytologische Untersuchung
    • gynäkologische Tastuntersuchung
    • Beratung
  • im Alter zwischen 35 und 65 Jahren: alle 3 Jahre Genitaluntersuchung und gynäkologische Untersuchung
    • Kombinationsuntersuchung aus zytologischem Abstrich vom Muttermund und einem HPV-Test (Test auf genitale Infektionen mit Humanen Papillomviren); ein vom Gebärmutterhals entnommener Abstrich wird hierbei sowohl auf HPV als auch auf Zellveränderungen untersucht
    • auffällige Befunde werden im Rahmen der Früherkennung weiter abgeklärt
    • klinische Untersuchung mit Anamnese, gynäkologischer Tastuntersuchung, Untersuchung der genitalen Hautregion (wie bei der jährlichen körperlichen Untersuchung für 20- bis 34-jährige Frauen; diese jährliche Untersuchung für Frauen ab 35 Jahren erfolgt in jedem dritten Jahr in Verbindung mit der Kombinationsuntersuchung aus zytologischem Abstrich und HPV-Test)
    • Beratung über das Ergebnis
  • ab dem Alter von 30 Jahren ergänzend: jährliche Brustuntersuchung
    • gezielte Befragung (z.B. Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut und der Brust)
    • Abtasten der Brüste und der dazugehörigen Lymphknoten
    • Anleitung zur Brustselbstuntersuchung
  • ab dem Alter von 35 Jahren ergänzend: alle zwei Jahre Hautuntersuchung
    • gezielte Befragung (z.B. Fragen nach Veränderungen der Haut und Beschwerden)
    • standardisierte Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
  • ergänzend Dickdarm- und Rektumuntersuchung:
    • im Alter von 50 bis 54 Jahren jährlich:
      • Befragung zu Stuhlauffälligkeiten und Beratung zum Dickdarmkrebs
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut (immunologischer Test)
    • ab dem Alter von 55 Jahren:
      • entweder eine komplette Darmspiegelung, die Sie bei unauffälligem Befund nach frühestens zehn Jahren einmal wiederholen können oder
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut alle zwei Jahre
  • im Alter von 50 bis 69 Jahren: alle zwei Jahre Mammografie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs auf schriftliche Einladung in eine zertifizierte Screeningeinheit
    • Röntgen beider Brüste
    • Doppelbefundung der Röntgenaufnahmen durch zwei unabhängige Untersuchungspersonen

Gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen für Männer

  • ab dem Alter von 35 Jahren: alle zwei Jahre Hautuntersuchung
    • gezielte Befragung (z.B. nach Veränderungen der Haut und Beschwerden)
    • standardisierte Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
  • ab dem Alter von 45 Jahren ergänzend: jährliche Prostata- und Genitaluntersuchung
    • gezielte Befragung
    • Tastuntersuchung der Prostata vom Enddarm aus, Tastuntersuchung von Hoden, Penis und Lymphknoten der Leisten
  • ergänzend Dickdarm- und Rektumuntersuchung:
    • im Alter von 50 bis 55 Jahren jährlich:
      • Befragung zu Stuhlauffälligkeiten und Beratung zum Dickdarmkrebs
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut (immunologischer Test)
    • ab dem Alter von 50 Jahren:
      • entweder eine komplette Darmspiegelung, die Sie bei unauffälligem Befund nach frühestens zehn Jahren einmal wiederholen können oder
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut alle zwei Jahre (ab 55 Jahren)

Andere Krebsfrüherkennungsuntersuchungen müssen Sie selbst bezahlen (z.B. gezielte Hautinspektion beim Dermatologen, Mammografie vor 50, Messung des Augeninnendrucks),

  • wenn es sich um reine Früherkennungsmaßnahmen handelt und
  • Sie sie nicht zur Abklärung eines Erkrankungsverdachts durchführen lassen.

Hinweis: Wenn Sie in der Eigenbeobachtung Auffälligkeiten bemerken (z.B. Knoten in der Brust, sichtbares Blut im Stuhl), wenden Sie sich unverzüglich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Dies gilt auch für Auffälligkeiten, die Sie zwischen den vorgesehenen Untersuchungsterminen bemerken.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie für die Untersuchung einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt beziehungsweise bei einer Fachärztin oder einem Facharzt.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

für gesetzlich Versicherte: keine

Hinweis: Für privat Versicherte gelten diese Regelungen nicht. Üblicherweise übernehmen die privaten Versicherungen die Früherkennungsmaßnahmen aber im gleichen Umfang.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

§ 25 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

  • § 25 (Gesundheitsuntersuchungen)
  • Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Zuständigkeit

Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt beziehungsweise eine Fachärztin oder ein Facharzt

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

  • 14.08.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee