Dienstleistungen: Fichtenberg

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Vor Abschluss der Terminbuchung wird der Buchende auf die Geltung dieser cituro Datenschutzbestimmung hingewiesen und stimmt anschließend mit dem Abschluss der Buchung der Verarbeitung seiner Daten gemäß der vorliegenden Datenschutzbestimmung als betroffene Person zu.

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

  • Anrede
  • Vorname und Nachname
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Hauptbereich

Anerkennung als Prüf-, Zertifizierung- oder Überwachungsstelle (PÜZ-Stelle) nach Landesbauordnung

Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften können auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkannt werden. Die Anerkennung ist möglich als:

  • Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
  • Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung
  • Zertifizierungsstelle
  • Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung
  • Überwachungsstelle für die Überwachung nach
  • Prüfstelle für die Überprüfung nach

Die Anerkennung können Sie für einzelne oder mehrere Produkte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche erhalten. Wenn Sie die jeweiligen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie als

  • Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle,
  • Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

für dasselbe Produkt beziehungsweise denselben Produkt- oder Anforderungsbereich anerkannt werden.

Hinweis: Die Anerkennung von PÜZ-Stellen anderer Bundesländer gilt in Baden-Württemberg ebenfalls. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse von Stellen, die von einem anderen EU-EWR-Staat anerkannt worden sind, sind in Baden-Württemberg gleichgestellt.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Er muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt wird
  • Angabe, auf welche Funktion sich die Anerkennung beziehen soll (Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle)
  • Angaben zur Person und Qualifikation
    • der Leitung,
    • deren Stellvertretung,
    • zum leitenden Personal und dessen Berufserfahrung sowie
    • zum Anteil der Tätigkeit für die PÜZ-Stelle
  • Angaben über wirtschaftliche und/oder rechtliche Verbindungen der Stelle, der Leitung und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern
  • Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung
  • bei natürlichen Personen: Angabe des Geburtsdatums
  • bei juristischen Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften: Angabe des Geburtsdatums der Leitung und Stellvertretung

Hinweis: Die zuständige Stelle kann auch Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

Pflichten der anerkannten PÜZ-Stellen

Mit der Anerkennung als PÜZ-Stelle sind bestimmte Pflichten (z.B. Vertraulichkeit auf allen Organisationsebenen, Führen von Aufzeichnungen) verbunden. Diese können Sie in § 4 und § 5 der Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht nachlesen.

Unterlagen

Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen, wie beispielsweise:

  • für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister und
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
    • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht selbst erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Kosten

250,00 - 10.000 EUR

Zuständigkeit

das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.04.2021 freigegeben.

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee