Dienstleistungen: Fichtenberg

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

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  • Telefonnummer
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Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

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Hauptbereich

Zuwendung für Landärztin / Landarzt beantragen

Als Hausärztin oder Hausarzt erhalten Sie bis zu 30.000 Euro Landesförderung.

Dies gilt, wenn Sie sich in Baden-Württemberg in einer ländlichen Gemeinde niederlassen, deren hausärztliche Versorgung nicht oder in naher Zukunft nicht mehr gesichert ist.

Es können gefördert werden:

  • die Übernahme eines bestehenden Praxissitzes
  • die Neuerrichtung einer Praxis
  • die Errichtung einer Zweigpraxis
  • die Anstellung eines Arztes / einer Ärztin

Voraussetzungen

Sie haben vor, eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Fördergebiet des Förderprogramms Landärzte aufzunehmen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder ein Anstellungsverhältnis handelt.

Fördergebiete sind Gemeinden, in denen die hausärztliche Versorgung nicht oder in naher Zukunft gesichert ist.

Im Einzelnen müssen Sie:

  • eine Zulassung in einem Fördergebiet erhalten (bzw. Ihr/e Angestellte) als
    • Hausärztin oder Hausarzt,
    • Kinderärztin oder Kinderarzt
    • hausärztliche Internistin oder hausärztlicher Intenist
  • bei Errichtung einer Zweigpraxis („Nebenbetriebsstätte“) die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten und
  • innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt, Kinder- und Jugendärztin oder Kinder- und Jugendarzt bzw. hausärztlich tätige Internistin oder Internist im Fördergebiet aufnehmen und
  • an der Telematikinfrastruktur teilnehmen oder einen Nachweis über die Anbindung an die Telematikinfrastruktur vorlegen sowie
  • die Bereitschaft haben, sich bei gegebenenfalls im Zulassungsbereich bestehenden sektorenübergreifenden Versorgungsangeboten oder -modellen aktiv einzubringen.

Verfahrensablauf

1. Antragsstellung

  • Nutzen Sie den Onlineantrag.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung in Ihr Servicekonto-Postfach.
  • Die weitere Kommunikation wie etwa bei Rückfragen führt die zuständige Stelle mit Ihnen danach per E-Mail oder per Servicekonto.

2. Zuwendungsbescheid

  • Wenn Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen und noch nicht alle Fördergelder aufgebraucht sind, erhalten Sie per E-Mail oder per Post einen Zuwendungsbescheid.
  • Damit anerkennt die zuständige Stelle, welche der von Ihnen beabsichtigten Ausgaben gefördert werden können, zum Beispiel Praxiskauf, Praxisausstattung, Ausgaben für IT.

3. Projektbeginn

  • Sobald Sie den Bescheid erhalten haben, dürfen Sie Leistungsverträge abschließen wie zum Beispiel Mietverträge, Kaufverträge oder Arbeitsverträge.

4. Mittelabruf

  • In der Regel innerhalb von 9 Monaten nach Projektbeginn können Sie sich die Zuwendung auszahlen lassen. Dazu füllen Sie das mit dem Zuwendungsbescheid erhaltene Formular "Mittelanforderung" aus. Dieses schicken Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.
  • Damit weisen Sie nach, dass Sie die im Förderantrag angegebenen Fördervoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt haben.
  • Die zuständige Stelle prüft diese Unterlagen und überweist Ihnen das Geld.

5. Verwendungsnachweis

  • Wenn Sie die Ausgaben getätigt haben, weisen Sie der zuständigen Stelle durch Vorlage der Originalrechnung per Post oder, wenn sie Ihnen nur elektronisch vorliegt, per E-Mail nach, in welcher Höhe und wofür bei Ihnen Kosten angefallen sind.
  • Die zuständige Stelle prüft vor allem, ob es sich bei diesen Ausgaben um die durch den Bewilligungsbescheid anerkannten förderfähigen Kosten handelt.
  • Bei Rückfragen kommt die zuständige Stelle auf Sie zu.

Fristen

Es gibt keine Frist. Beantragen Sie die Landarztförderung mindestens vier Wochen, bevor Sie Leistungsverträge abschließen.

Bitte beachten Sie:

Sie erhalten keine Förderung, wenn Sie Leistungsverträge unterzeichnet haben, bevor Sie den Zuwendungsbescheid erhalten. Leistungsverträge sind zum Beispiel Praxisübernahme-, Kauf-, Miet- oder Arbeits- beziehungsweise Anstellungsverträge.

Unterlagen

Für den Onlineantrag: keine

Für den späteren Mittelabruf:

  • Zulassungsbescheid für Ihre Gemeinde
  • Pacht- oder Kaufvertrag für Ihre Praxis
  • Drittmittelnachweis, falls Sie auch von dritter Seite eine finanzielle Unterstützung oder Förderung für die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit erhalten,
  • Anstellungsvertrag, wenn die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes gefördert werden soll

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

Etwa vier Wochen, im Einzelfall auch länger

Sonstiges

Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen, auf die Sie keinen Rechtsanspruch haben.

Zuständigkeit

Das Sozialministerium Baden Württemberg

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch im Onlineantrag.

Freigabevermerk

09.08.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee