Dienstleistungen: Fichtenberg

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  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
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Hauptbereich

Emissions- und Immissionsermittlungen/Kalibrierung von Messgeräten - Anerkennung und Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen

Bestimmte Emissionen und Immissionen von Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffen dürfen nur sachverständige Stellen ermitteln, z.B. Ingenieurbüros oder Messinstitute. Gleiches gilt für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion der Messeinrichtungen bei kontinuierlicher Messung an der Anlage.
Diese Stellen muss die zuständige Behörde in Deutschland bekannt geben. Die Bekanntgabe müssen Sie beantragen.

Eine Bekanntgabe in einem Bundesland gilt für ganz Deutschland.

Bekannt gegebene Stellen können sein:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • juristische Personen:
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Genossenschaften
    • Vereine
    • Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen

Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt.

Hinweis: Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR stehen den Bekanntgaben gleich, wenn diese Anerkennungen als gleichwertig anerkannt werden. Diese Anerkennung müssen Sie in dem Land in Deutschland beantragen, in welchem Sie erstmals tätig werden möchten.

Verfahrensablauf

Die Bekanntgabe müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Benutzen Sie dazu das bundeseinheitliche Antragsformular. Es steht im Internet zum Herunterladen zur Verfügung.

Sie müssen Angaben zu folgenden Punkten machen:

  • Ihre Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit
  • Fachpersonal
  • Qualifikation Ihres Personals
  • gerätetechnische Ausstattung
  • Fachkompetenz (Akkreditierung)
  • auf welche Messtätigkeiten (Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. BImSchV) sich die Bekanntgabe erstrecken soll

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden Sie mit einem formellen Bescheid der zuständigen Stelle als "bekannt gegebene Stelle gemäß § 29b BImSchG" anerkannt. Die bundesweite Veröffentlichung Ihrer Bekanntgabe erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige..

Fristen

Die Bekanntgabe sollte in der Regel mindestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass das Verfahren für die erforderliche Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) in der Regel zwischen einem halbem und einem Jahr dauert.

Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular einschließlich Liste des fachkundigen Personals
  • Lebenslauf mit beruflichem Werdegang der leitenden Person der Stelle
  • Für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
    • bei eingetragenen Unternehmen mit Sitz Deutschland:
      • z.B. ein Handelsregisterauszug
      • möglicherweise eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Aktuelle Akkreditierungsurkunde

Hinweis:
Für die Kalibrierung von Messeinrichtungen im Schornsteinfegerwesen ist statt einer Akkreditierung eine Bescheinigung nach VDI 4208, Blatt 2 über die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems erforderlich.

Im Einzelfall kann die bekannt gebende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.

Zusätzlich kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen bestimmen, die Sie beilegen müssen.
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Für die Bekanntgabe durch die Behörde fallen Verwaltungsgebühren und möglicherweise Sachverständigenkosten an. Diese richten sich nach dem sachlichen Umfang der Bekanntgabe; d. h. der Anzahl der Tätigkeitsbereiche und Stoffbereiche nach Anlage 1 der 41. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (41. BImSchV).


Außerdem fallen für in Deutschland ansässige Unternehmen Kosten für die erstmalige Erteilung der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) sowie für die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen (Audits) durch die DAkkS an.

Bearbeitungsdauer

Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben: bis zu drei Monate.
Bitte berücksichtigen Sie, dass das Verfahren für die erforderliche Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) bis zu einem Jahr dauern kann.

Bezugsort

Die Formulare und weitere Informationen z. B. zu den zuständigen Stellen in anderen Ländern finden Sie in der bundesweiten Datenbank ReSyMeSa unter dem Modul "Immissionsschutz - bekannt gegebene Stellen" - siehe Hyperlink im Abschnitt "Vertiefenden Informationen".

Sonstiges

Die Akkreditierung müssen Sie rechtzeitig bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) beantragen. Erfahrungsgemäß müssen Sie dort bei erstmaligen Anträgen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu einem Jahr rechnen.
Die Akkreditierung wird unbefristet erteilt. Durch regelmäßige, erfolgreich absolvierte Audits durch die DAkkS wird die Gültigkeit der Akkredierung aufrechterhalten.

Zuständigkeit

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg für Unternehmen, die in Baden-Württemberg ansässig sind.

Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.

Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter dem Stichwort "einheitlicher Ansprechpartner". Sie können die Informationen auch aufrufen unter dem direkten Link: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6

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12.04.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg

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