Lebenslagen -Service LRA und BW: Fichtenberg

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

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  • Telefonnummer
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Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

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Hauptbereich

Die Wahlorgane

Die Wahlorgane bei der Bundestagswahl sind:

  • der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin und der Bundeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet
  • ein Landeswahlleiter oder eine Landeswahlleiterin und ein Landeswahlausschuss für jedes Bundesland
  • ein Kreiswahlleiter oder eine Kreiswahlleiterin und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis
  • ein Wahlvorsteher oder eine Wahlvorsteherin und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
  • mindestens ein Wahlvorsteher oder eine Wahlvorsteherin und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis

Die Beisitzer und Beisitzerinnen der Wahlausschüsse und des Wahlvorstands sowie der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin sollen aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebiets berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber oder Wahlbewerberinnen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglieder eines Wahlorgans sein. Bei der Auswahl der Beisitzer und Beisitzerinnen für die Wahlausschüsse sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl im jeweiligen Gebiet errungenen Zweitstimmen angemessen berücksichtigt werden.

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und die Schriftführer oder Schriftführerinnen sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Bundeswahlleiter oder Bundeswahlleiterin

Der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden vom Bundesinnenministerium ernannt. Der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Bundeswahlausschuss.

Bundeswahlausschuss

Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin, acht Beisitzern oder Beisitzerinnen und zwei Richtern oder Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts.

Landeswahlleiter oder Landeswahlleiterin

Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg dem Innenministerium, ernannt. Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des jeweiligen Landeswahlausschusses.

Landeswahlausschuss

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin, sechs Beisitzern oder Beisitzerinnen und zwei Richtern oder Richterinnen des Oberverwaltungsgerichts, in Baden-Württemberg des Verwaltungsgerichtshofs.

Kreiswahlleiter oder Kreiswahlleiterin

Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg dem Innenministerium, ernannt. Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende des jeweiligen Kreiswahlausschusses.

Kreiswahlausschuss

Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter oder der Kreiswahlleiterin und sechs Beisitzern oder Beisitzerinnen, die vom Kreiswahlleiter oder von der Kreiswahlleiterin berufen werden.

Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherin

Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der jeweiligen Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle, in Baden-Württemberg von den Gemeinden, ernannt. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Wahlvorstandes.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und weiteren drei bis sieben von der Gemeindebehörde berufenen Beisitzern oder Beisitzerinnen.

Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit in Erwägung ziehen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

Freigabevermerk

Stand: 23.08.2023

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee