Lebenslagen -Service LRA und BW: Fichtenberg

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Vor Abschluss der Terminbuchung wird der Buchende auf die Geltung dieser cituro Datenschutzbestimmung hingewiesen und stimmt anschließend mit dem Abschluss der Buchung der Verarbeitung seiner Daten gemäß der vorliegenden Datenschutzbestimmung als betroffene Person zu.

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

  • Anrede
  • Vorname und Nachname
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

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Hauptbereich

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Arbeitsverhältnisse können enden durch:

  • Kündigung
  • Fristablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Zweckerreichung bei bedingten Arbeitsverhältnissen
  • Aufhebungsvertrag
  • Unwirksamkeit wegen Anfechtung eines Arbeitsvertrages
  • Tod des Arbeitnehmers

Sie müssen die beschäftigte Person vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • frühzeitig darüber informieren, dass eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung notwendig sind,
  • darauf hinweisen, dass sie verpflichtet ist, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung oder aber 3 Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Agentur für Arbeit zu melden,
  • für die Meldung bei der Agentur für Arbeit freistellen und ihr
  • die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

Hinweis: In Kündigungsschreiben, Aufhebungsverträgen oder befristeten Arbeitsverträgen sollten Sie entsprechende Hinweise aufnehmen beispielsweise zur Meldepflicht und Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung.

Insbesondere wenn die Initiative für einen Aufhebungsvertrag von Ihnen ausging, kann es sein, dass Sie besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin haben. Dies gilt beispielsweise für:

  • die Auswirkung auf den Arbeitslosengeldanspruch
  • Sperrzeiten
  • die Anrechnung einer Abfindung
  • steuerliche Nachteile
  • Verlust von Versorgungsanwartschaften

Bei Verstoß gegen diese Pflichten können Ihnen Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers drohen. Daher sollten Sie sich zuvor von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Sie müssen der gekündigten Person eine angemessene Zeit zur Suche nach einem anderen Arbeitsplatz einräumen und sie während dieser Zeit weiterbezahlen. Dabei spielt keine Rolle, von wem das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Der Anspruch besteht auch bei einer Beendigung aufgrund Befristung.

Restlicher Jahresurlaub und Arbeitspapiere

Können Sie Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewähren, müssen Sie ihn ausbezahlen.

Spätestens bei Ausscheiden aus dem Unternehmen müssen Sie die Arbeitspapiere aushändigen. Dazu zählt zum Beispiel die Arbeitsbescheinigung, die für den Antrag auf Arbeitslosengeld notwendig ist. Wenn Sie die Arbeitspapiere zurückhalten und der beschäftigten Person daraus ein Schaden entsteht, können Ihnen Schadensersatzansprüche drohen.

Zeugnis

Sie müssen bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis ausstellen, wenn dies verlangt wird.

Ein einfaches Zeugnis enthält nur die Mindestangaben über die Beschäftigung wie Personalien, Dauer der Beschäftigung und Art der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält darüber hinaus eine Beurteilung der Leistung sowie des Verhaltens gegenüber Vorgesetzen, Kollegen und evtl. Kunden. Das Zeugnis darf keine unrichtigen Angaben weder zugunsten noch zuungunsten der beschäftigten Person enthalten.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Stand: 30.08.2022

Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee