Lebenslagen -Service LRA und BW: Fichtenberg

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Vor Abschluss der Terminbuchung wird der Buchende auf die Geltung dieser cituro Datenschutzbestimmung hingewiesen und stimmt anschließend mit dem Abschluss der Buchung der Verarbeitung seiner Daten gemäß der vorliegenden Datenschutzbestimmung als betroffene Person zu.

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Um eine Terminbuchung bei einem unserer angemeldeten Anbieter abzuschließen, werden einige Informationen zur Abwicklung des Auftrags benötigt. Dabei wird grundsätzlich zwischen entsprechend gekennzeichneten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterschieden. Bei den abgefragten Daten handelt es sich in der Regel um persönliche Informationen wie:

  • Anrede
  • Vorname und Nachname
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse

Die tatsächlich geforderten Informationen können dabei variieren, da sie vom Anbieter selbst festgelegt werden. Die Daten werden im Anschluss durch uns und den jeweiligen Anbieter für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen verwendet.

Dazu zählen:

  • Verwendung Ihres Namens zur eindeutigen Anrede und Identifikation
  • Verwendung Ihrer Kontaktdaten, um Sie gegebenenfalls über wichtige Informationen wie Terminausfall durch Krankheit in Kenntnis zu setzen.
  • Verwendung der Kontaktdaten zum Versenden von Bestätigungsnachrichten oder Terminerinnerungen
  • Verwendung von vergangenen Termininformationen, um Ihnen einen bestmöglichen Service anbieten zu können
  • Automatisches Vorausfüllen des Buchungsformulars bei erneutem Besuch. (Dazu werden die Eingaben nach Abschluss der Buchung im sog. Local Storage des Browsers gespeichert)

Die terminbezogenen Kundendaten werden von uns ausschließlich zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber unserer Kunden erhoben, von uns jedoch nicht anderweitig ausgewertet genutzt oder gar an Dritte übermittelt.

Essentiell

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Erbfall

Mit dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin tritt der Erbfall ein.

Die Hinterbliebenen müssen zunächst klären, ob der Erblasser oder die Erblasserin ein Testament hinterlassen hat. Ist ein solches vorhanden, müssen sie es sofort dem zuständigen Nachlassgericht vorlegen. Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag bereits in amtlicher Verwahrung, kann das Nachlassgericht, sobald es Kenntnis vom Todesfall erlangt, einen Termin zur Eröffnung festlegen und die Beteiligten hierzu laden. Alternativ kann eine "stille Eröffnung" ohne Terminsladung stattfinden. Die Beteiligten werden in diesem Fall über den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen informiert. Das Nachlassgericht benachrichtigt die vermutlichen Erben.

Hinweis: Vom Eintritt des Erbfalls erfahren die baden-württembergischen Nachlassgerichte seit 1. Januar 2012 durch das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Das Zentrale Testamentsregister enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind bzw. sich in gerichtlicher Verwahrung befinden. Die Bundesnotarkammer prüft das Register bei jedem Sterbefall automatisch auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden.

Nach der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) stehen die Erben vor der Entscheidung, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt auch, wenn weder Testament noch Erbvertrag vorhanden sind und die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt. Nehmen sie die Erbschaft an, benötigen sie als Nachweis der Erbschaft häufig einen Erbschein.

In einigen Fällen kann bis zur Annahme der Erbschaft auch eine Nachlasssicherung erforderlich sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichtes der Bestand der Erbschaft gefährdet wäre oder wenn die Erben unbekannt sind oder es ungewiss ist, ob sie die Erbschaft annehmen.

Tipp: Sie müssen sich bei der Annahme der Erbschaft über alle damit verbundenen Risiken bewusst sein. Ist der Erblasser oder die Erblasserin verschuldet, haften Sie durch die Annahme der Erbschaft. Verschaffen Sie sich innerhalb der Ausschlagungsfrist einen Überblick über den Nachlass, einschließlich der Schulden. Lassen Sie sich - in schwierigen Fällen - von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen oder Notaren oder Notarinnen beraten.

Grundsätzlich ist der in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses maßgeblich. Nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen können übergangene Pflichtteilsberechtigte oder sonstige Personen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde, das Testament oder den Erbvertrag des Erblassers anfechten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 29.12.2023 freigegeben.

Reizvolle Umgebung

der Diebach-Stausee